Im Unterschied zum österreichischen Recht1994 wird in Liechtenstein deutlicher zwischen Begünstigungsberechtigten und Ermessensbegünstigten unterschieden. Als Begünstigungsberechtigter gilt derjenige, der bereits einen auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder zumindest bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat.1995 Diese Begriffsdefinition stützt sich im Wesentlichen unmittelbar auf die Rechtsprechung zur Frage der Begünstigungsberechtigung.1996
