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23.2. Arten von Begünstigten (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

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Im Unterschied zum österreichischen Recht19941994§ 5 PSG. wird in Liechtenstein deutlicher zwischen Begünstigungsberechtigten und Ermessensbegünstigten unterschieden. Als Begünstigungsberechtigter gilt derjenige, der bereits einen auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder zumindest bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat.19951995Art 552 § 6 Abs 1 PGR: „Begünstigungsberechtigt ist derjenige, der einen sich auf die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde oder Reglemente gründenden rechtlichen Anspruch auf einen auch der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Vorteil aus dem Stiftungsvermögen oder den Stiftungserträgnissen hat“; siehe hiezu auch OGH 5.6.2003, 4 Cg 2001.492-29, LES 2004, 67 ff. Diese Begriffsdefinition stützt sich im Wesentlichen unmittelbar auf die Rechtsprechung zur Frage der Begünstigungsberechtigung.19961996FL OGH 4.5.2018, 03 CG.2016.312, PSR 2018, 135 ff.

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