In Art 552 § 3 PGR werden die Stiftungsbeteiligten definiert. Unter Stiftungsbeteiligten sind Personen zu verstehen, die ein rechtliches Interesse hinsichtlich der Stiftung haben. Hierzu zählen der Stifter, die Begünstigten sowie die Stiftungsorgane1992 und ihre Mitglieder.
