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23.1. Rechtsgrundlagen (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

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In Art 552 § 3 PGR werden die Stiftungsbeteiligten definiert. Unter Stiftungsbeteiligten sind Personen zu verstehen, die ein rechtliches Interesse hinsichtlich der Stiftung haben. Hierzu zählen der Stifter, die Begünstigten sowie die Stiftungsorgane19921992Kontrollorgan gem Art 552 § 11, Stiftungsrat gem Art 552 § 24, Revisionsstelle gem Art 552 § 27 und weitere Organe gem Art 552 § 28 PGR. und ihre Mitglieder.

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