Eine DBA-Abkommensberechtigung wird den Privatvermögensstrukturen idR verwehrt: So hat sich bereits das BMF hinsichtlich einer luxemburgischen SPF geäußert und festgestellt, dass diese nicht abkommensberechtigt iSd DBA Österreich-Luxemburg ist. Im 1. Zusatzprotokoll Z 1 DBA Österreich-Liechtenstein wird normiert, dass Privatvermögensstrukturen nicht als in Liechtenstein ansässig gelten. Sie können demnach die Abkommensvorteile nicht nutzen. Die mit Deutschland und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen DBA sehen einen expliziten Ausschluss der Privatvermögensstrukturen von der Abkommensberechtigung vor.
