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20.4. Kontrollorgane nach Art 552 § 11 PGR (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

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Das neue Stiftungsrecht gestattet es dem Stifter, folgende Kontrollorgane bei der privatnützigen, nicht freiwillig der Stiftungsaufsicht unterstellten Stiftung zu installieren.19301930Im Detail Hosp, Die neuen Kontrollmechanismen im Liechtensteinischen Stiftungsrecht und deren Bedeutung für Stiftungen mit Stiftern und/oder Begünstigten aus Österreich, ZfS 2009, 77 ff. Siehe auch: Walch, Überwachung und Beaufsichtigung von privatnützigen Stiftungen unter besonderer Berücksichtigung des Rechtsweges – Aktuelle Problematik und Skizzierung von Lösungsvorschlägen, LJZ 2012, 69. Das jeweilige Kontrollorgan muss vom Stifter in der Stiftungserklärung eingerichtet werden.19311931Art 552 § 16 PGR.

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