Für jede gem Art 552 § 29 PGR der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehende Stiftung bestellt das Gericht im Rechtsfürsorgeverfahren eine Revisionsstelle. Der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen – von geringen Ausnahmen abgesehen1917 – alle gemeinnützigen Stiftungen, es kann jedoch auch eine privatnützige Stiftung freiwillig der Stiftungsaufsicht unterstellt werden. Es entspricht dem internationalen Trend, dass privatnützige Stiftungen grundsätzlich nicht zwingend der laufenden behördlichen Aufsicht unterstehen: Die Befreiung gilt sowohl in der Schweiz für Familienstiftungen, in Österreich für die Privatstiftungen und selbst in Deutschland ist man in einigen Landessteuergesetzen zu einer Reduzierung der externen behördlichen Aufsicht übergegangen.1918 Gemeinnützige Stiftungen unterliegen in Liechtenstein hingegen zwingend der Stiftungsaufsicht.1919
