Der Stifter kann weitere Organe, insb zur Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, zur Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Zuwendung, zur Verwaltung des Vermögens, zur Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, zur Überwachung der Stiftungsverwaltung, zur Wahrung des Stiftungszwecks, zum Vorbehalt von Zustimmungen oder zur Erteilung von Weisungen sowie zur Interessenwahrung Stiftungsbeteiligter, vorsehen. Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.1939 Dadurch soll das organschaftliche Vertretungsmonopol des Stiftungsrats unangetastet bleiben. Es besteht aber kein Einwand dagegen, dass der Stiftungsrat den Mitgliedern anderer Organe oder dritten Personen rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilt.
