Das Gericht hat den Aufsichtsrat abzuberufen, wenn die Privatstiftung nicht mehr aufsichtsratspflichtig und auch kein fakultativer Aufsichtsrat in der Stiftungsurkunde eingerichtet ist. Die Voraussetzungen des § 27 Abs 2 PSG müssen diesfalls nicht vorliegen.871 N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 24 Rz 32.
