Der erste Stiftungsvorstand wird von dem bzw den Stiftern bestellt.234 Die Bestellung der Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands erfolgt häufig in der Stiftungsurkunde (dh in Form des Notariatsaktes). Zwingend erforderlich ist dies nicht. Die Bestellung ist dem Firmenbuchgericht vielmehr in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen (§ 15 Abs 5 2. Satz PSG). Es ist daher ausreichend, wenn die Stifter in einer gesonderten, öffentlich beglaubigten Beschlussfassung die Mitglieder des ersten Stiftungsvorstands bestellen.
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