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2.3. Mindestvermögen und Gründungsprüfung (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Das Mindestvermögen einer Privatstiftung beträgt EUR 70.000,– (§ 4 PSG).220220Änderung gem 1. Euro-Umstellungsgesetz – Bund, gem Art 96 Z 1 leg cit mit 1.1.2002 in Kraft getreten. Die Widmung des Mindestvermögens hat in der Stiftungsurkunde zu erfolgen,221221 Müller/Rief/Thiery, NZ 1994, 26 (27) uvam. Vermögenswidmungen in der Stiftungszusatzurkunde oder durch Nach- bzw Zustiftungen scheiden daher aus. Das Mindestvermögen muss vor Anmeldung der Privatstiftung zur Eintragung in das Firmenbuch aufgebracht sein und in der freien Verfügung des Stiftungsvorstands stehen.222222ErlRV zum § 4; Dellinger, wbl 1994, 177 (181). Neben dem Mindestvermögen können auch anlässlich der Errichtung der Privatstiftung zusätzliche Bar- oder Sachwerte in der Stiftungsurkunde oder in der Stiftungszusatzurkunde gewidmet werden. Negatives Vermögen darf der Privatstiftung nicht gesondert übertragen werden.223223 Csoklich in Csoklich/Müller/Gröhs/Helbich (Hrsg), Handbuch, 35. Bei Gesamtsachen bzw sonstiger Verknüpfung von Belastung und Vermögenswidmung ist darauf abzustellen, ob dem Vermögenswert insgesamt ein positiver Wert zukommt.224224 Helbich in FS Vodrazka, 263.

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