Lohnzuschüsse zur
Ermöglichung oder zur Erhaltung von Dienstverhältnissen sind in diesem Zusammenhang vornehmlich zu erwähnen. Widmet sich etwa eine Privatstiftung steuerlich gemeinnützig der Resozialisierung straffällig gewordener Personen und werden diese mit Hilfe derartiger Zuschüsse in das Arbeitsleben wieder eingegliedert, so entsteht daraus grundsätzlich
steuerpflichtiger Arbeitslohn. Werden die Subventionen unmittelbar über den jeweiligen inländischen Dienstgeber abgerechnet, so sind sie von ihm in die Berechnung der Lohnsteuer mit einzubeziehen. Ansonsten liegt ein Entgelt von dritter Seite vor und der so Begünstigte hat sich gegebenenfalls, also wenn damit die Veranlagungsgrenze des § 41 Abs 1 Z 1 EStG (mehr als EUR 730,-im Jahr) überschritten wird, selbst um die Versteuerung zu kümmern.