Beginnend mit der ersten Einkunftsart (aus
Land- und Forstwirtschaft) sind Zuwendungen aus gemeinnützigen Privatstiftungen vor allem zwecks
schonender und umweltgerechter Bewirtschaftung sowie allgemein zur
Landschaftspflege vorstellbar. Sie sind ohne weiteres als
Betriebseinnahmen des sie
empfangenden Unternehmens auszumachen. Ist der begünstigte Betrieb in seiner Gewinnermittlung voll, also auch einnahmenseitig pauschaliert (bis zu einem Einheitswert von EUR 65.500,-, ab 2006 mittels VO BGBl II 2005/258), so hindert dies nicht die gesonderte Erfassung all jener Einnahmen, die nicht von Artikel 25 der Richtlinie des Rates vom 13.6.1977, Nr.
77/388/EWG , ABl. Nr. L 145, idgF angesprochen sind (vgl § 1 Abs 4 der genannten VO). Das betrifft nicht regelmäßig wiederkehrende Subventionen, was auf Zuwendungen aus gemeinnützigen Privatstiftungen im Allgemeinen zutreffen dürfte. Da sie weder im Einheitswert ihren Niederschlag finden können noch - vergleichbar den Ausgleichszahlungen infolge des EU-Beitritts - laufend (Produktförderung) oder zumindest jährlich (Flächenförderung) ausbezahlt werden, wird ihr außerordentlicher Ansatz als Betriebseinnahmen unumgänglich sein (zu der diesbezüglichen Abgrenzung siehe auch
Schögl, RdW 1995, 485 sowie
Jilch, Die Besteuerung pauschalierter Land- und Forstwirte
3, 323 ff). Bei allen anderen Gewinnermittlungsarten in der Land- und Forstwirtschaft wird sich erst recht die ertragsteuerliche Bedeutsamkeit derartiger Betriebssubventionen durch eine gemeinnützige Privatstiftung einstellen.