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d. Die besondere Befreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG

Arnold/Tanzer2. AuflNovember 2009

V/202
Unter ganz besonderer Bezugnahme auf steuerlich gemeinnützige Privatstiftungen befreit diese Bestimmung Bezüge oder Beihilfen wegen Hilfsbedürftigkeit von der Ertragsbesteuerung. Nur gemeinnützige, aber auch mildtätige sowie kirchliche, Privatstiftungen sind mit derartigen Förderungen der Gewährung öffentlicher Mittel gleichgestellt. Die Vorschrift erfasst auf Seiten der Empfänger nicht nur unterschiedliche Einkunftsarten; vielmehr kommt sie auch Körperschaften zugute. Auch Unternehmen vermögen nämlich „hilfsbedürftig“ zu sein. Vermögenseinbußen zufolge höherer Gewalt können die Hilfsbedürftigkeit ebenso herbeiführen, wie eine sonstige materielle oder persönliche Notlage natürlicher Personen. Eine Förderung der Allgemeinheit ist jedenfalls bei Verfolgung mildtätiger sowie kirchlicher Zwecke nicht erforderlich (siehe auch oben zur Rz V/190). In Anbetracht der Mildtätigkeit im Sinne von § 37 BAO muss allerdings beachtet werden, dass diese nur gegenüber natürlichen Personen geübt werden kann (vgl Renner in Achatz (Hrsg), Non Profit Organisationen III (2002) 66). Hilfsbedürftigkeit soll nach der neueren Rechtsprechung jedenfalls dann nicht mehr gegeben sein, wenn der Bezüge- oder Beihilfenempfänger an sich Gesamteinkünfte bezieht, die über den für ihn geltenden Richtsatz in der Sozialversicherung liegen (vgl VwGH 4.6.2008, 2006/13/0172).

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