Wie eingangs in dieser Arbeit festgestellt wurde, sind Rechtsgeschäfte gemäß § 15 Abs 1 GebG nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass gesetzlich anderes normiert ist. Ausgehend von der Annahme, dass sich aus eben genannter Gesetzesstelle unter anderem ergibt, dass das GebG auch Urkunden kennt, die nicht über Rechtsgeschäfte errichtet wurden, wurde im ersten Teil dieser Arbeit untersucht, welchen Formerfordernissen eine Urkunde nach dem GebG - weitgehend losgelöst von inhaltlichen Kriterien - genügen muss. Nunmehr soll (im Hinblick auf den Grundtatbestand des § 15 Abs 1 GebG) der Frage nachgegangen werden, welchen Inhalt eine nach dem GebG steuerbare Urkunde jedenfalls aufweisen muss248, damit ein Rechtsgeschäft, über das die Urkunde nach dem GebG errichtet wurde, nach dem GebG steuerbar ist.

