vorheriges Dokument
nächstes Dokument

III. Inhaltliche Erfordernisse an eine Urkunde im Sinne des GebG, die über ein Rechtsgeschäft errichtet wurde

Prunbauer1. AuflFebruar 2009

Wie eingangs in dieser Arbeit festgestellt wurde, sind Rechtsgeschäfte gemäß § 15 Abs 1 GebG nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass gesetzlich anderes normiert ist. Ausgehend von der Annahme, dass sich aus eben genannter Gesetzesstelle unter anderem ergibt, dass das GebG auch Urkunden kennt, die nicht über Rechtsgeschäfte errichtet wurden, wurde im ersten Teil dieser Arbeit untersucht, welchen Formerfordernissen eine Urkunde nach dem GebG - weitgehend losgelöst von inhaltlichen Kriterien - genügen muss. Nunmehr soll (im Hinblick auf den Grundtatbestand des § 15 Abs 1 GebG) der Frage nachgegangen werden, welchen Inhalt eine nach dem GebG steuerbare Urkunde jedenfalls aufweisen muss248248 Für Zwecke der terminologischen Erleichterung wird die Summe der für eine Steuerbarkeit (eines Rechtsgeschäftes) nach dem GebG jedenfalls erforderlichen Inhaltsmerkmale einer Urkunde - in Ermangelung eines in der Literatur entsprechend anerkannten technischen Begriffs - als „notwendiger Urkundeninhalt“ bezeichnet., damit ein Rechtsgeschäft, über das die Urkunde nach dem GebG errichtet wurde, nach dem GebG steuerbar ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!