Bezüglich der formalen Anforderungen an eine Urkunde im Sinne des GebG ist in Judikatur35 und Literatur36 unstrittig, dass eine solche Urkunde grundsätzlich dem Gebot der Schriftlichkeit unterliegt37. Diese Feststellung ist in der gebührenrechtlichen Literatur derart selbstverständlich, dass sie in den seltensten Fällen noch begründet wird.

