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II. Die Form einer Urkunde nach dem GebG

Prunbauer1. AuflFebruar 2009

Bezüglich der formalen Anforderungen an eine Urkunde im Sinne des GebG ist in Judikatur3535 VwGH 11.9.1980, 2909/79; VwGH 30.4.1981, 81/15/0024; Voraussetzung für die Gebührenpflicht ist die Errichtung einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft als schriftliches Beweismittel: VwGH 18.11.1993, 93/16/0014. und Literatur3636 Gaier GebG4 § 15 Rz 12 ff mwN; Arnold, Rechtsgebühren8 § 15 Rz 13 mwN uvam; Betreffend die Verwaltungsmeinung siehe beispielsweise GebR Rz 428: „Als Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, in der, wenn auch formlos, das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes festgehalten ist. …“ unstrittig, dass eine solche Urkunde grundsätzlich dem Gebot der Schriftlichkeit unterliegt3737 Das GebG knüpft in Ausnahmefällen die Gebührenpflicht nicht an die Errichtung einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft (siehe zB bestimmte Glücksverträge nach § 33 TP 17 GebG). Im GebG sind auch eine Reihe von Ersatztatbeständen normiert, deren Verwirklichung auch dann Gebührenpflicht auslöst, wenn über ein Rechtsgeschäft bislang keine Urkunde errichtet wurde (siehe zB § 33 ZP 8 Abs 4 GebG, Ersatzurkunden nach § 18 Abs 1 - 4 GebG). Diese Ausnahmefälle und Ersatztatbestände werden jedoch für Zwecke dieser Arbeit ausgeklammert.. Diese Feststellung ist in der gebührenrechtlichen Literatur derart selbstverständlich, dass sie in den seltensten Fällen noch begründet wird.

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