Die wichtigsten Ergebnisse dieser Arbeit lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Eine Urkunde nach dem GebG unterliegt dem Gebot der Schriftlichkeit. Für die Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales ist es unerheblich, wer den Urkundentext verfasst, sowie auf welche Art und womit der Urkundentext geschrieben wird.
