I.1. Darlegung der wesentlichen Problembereiche
Der III. Abschnitt des GebG normiert die Gebührenpflicht für bestimmte Rechtsgeschäfte. § 15 Abs 1 GebG bestimmt: „Rechtsgeschäfte sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas anderes bestimmt wird“. Gebührenpflicht auslösen können nicht alle denkmöglichen Rechtsgeschäfte, sondern nur jene, welche in den abschließenden Tarifbestimmungen des § 33 GebG enumeriert sind. Rechtsgeschäfte, die in diesen Tarifbestimmungen nicht aufscheinen, können schon allein aus diesem Grund nicht gebührenpflichtig sein.1

