vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Prüfungsankündigung – § 148 Abs 5 BAO (Stieger)

Stieger34. LfgApril 2018

1. Gesetzestext

§ 148 Abs 5 BAO idF BGBl I 2003/124 gültig ab 1. 3. 2004:

Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hierdurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.

2. Fundstellen

2.1. Bezugsparagraphen

§ 147 Abs 1 BAO

Außenprüfung

§ 147 Abs 2 BAO

Liquiditätsprüfung

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!