1. Gesetzestext
§ 148 Abs 5 BAO idF BGBl I 2003/124 gültig ab 1. 3. 2004:
Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hierdurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.
2. Fundstellen
2.1. Bezugsparagraphen
§ 147 Abs 1 BAO | Außenprüfung |
§ 147 Abs 2 BAO | Liquiditätsprüfung |

