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Wiederholungsprüfung – § 148 Abs 3 BAO (Watzinger)

Watzinger32. LfgMai 2017

1. Gesetzestext

§ 148 Abs 3 BAO idF BGBl I 2013/14 gültig ab 1. 1. 2014:

Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;

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