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Schlussbesprechung – § 149 BAO (Stieger)

Stieger34. LfgApril 2018

1. Gesetzestext

§ 149 BAO idF BGBl I 2003/124 gültig ab 1. 3. 2004:

(1) Nach Beendigung der Außenprüfung ist über deren Ergebnis eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung). Zu dieser sind der Abgabepflichtige und, wenn bei der Abgabenbehörde ein bevollmächtigter Vertreter ausgewiesen ist, auch dieser unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuladen. Über die Schlussbesprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

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