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Prüfungszeitraum – § 148 Abs 2 BAO (Stieger)

Stieger34. LfgApril 2018

1. Gesetzestext

§ 148 Abs 2 BAO idF BGBl I 2003/124 gültig ab 1. 3. 2004:

Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.

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