1. Gesetzestext
§ 148 Abs 2 BAO idF BGBl I 2003/124 gültig ab 1. 3. 2004:
Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen. Seite 1

