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Prüfungsauftrag – § 148 BAO (Kuhn)

Kuhn45. LfgJuni 2025

1. Gesetzestext

§ 148 BAO idF BGBl I 108/2022

(1) Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.

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