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Liquiditätsprüfung – § 147 Abs 2 BAO (Stieger)

Stieger32. LfgMai 2017

1. Gesetzestext

§ 147 Abs 2 BAO idF BGBl 1980/151:

Auf Prüfungen, die den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.

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