§ 147 Abs 2 BAO idF BGBl 1980/151:
Auf Prüfungen, die den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.