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Außenprüfung – § 147 Abs 1 BAO (Stieger)

Stieger32. LfgMai 2017

1. Gesetzestext

§ 147 Abs 1 BAO idF BGBl I 2003/124:

Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

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