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Mitteilungspflichten und Mitteilungsrechte - § 48b BAO (Schaubmair)

Schaubmair24. LfgMärz 2012

1. Gesetzestext

§ 48b BAO idF BGBl Nr I 20/2009:

(1) Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, von ihnen aufgegriffene Umstände über Personen, die unter § 4 Abs. 4 oder 5 ASVG fallen könnten, im Wege des Austausches von Nachrichten für Zwecke der Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens den örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen mitzuteilen.

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