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Bundesfinanzverwaltung – § 49 BAO (Klausner)

Klausner39. LfgApril 2022

1. Gesetzestext

§ 49 BAO idF BGBl I 2019/104, BGBl I 2020/99:

Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

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