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Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht - Durchbrechung - § 48a Abs 4 BAO (Schaubmair)

Schaubmair24. LfgMärz 2012

1. Gesetzestext

§ 48a Abs 4 BAO idF BGBl Nr I 20/2009:

Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,

a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,

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