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Unentbehrliche, entbehrliche und begünstigungsschädliche Betriebe; Ausnahmegenehmigung – §§ 44, 44a und 45 BAO (Tugarinova)

Tugarinova46. LfgNovember 2025

1. Gesetzestext

§ 44 BAO idF BGBl I 188/2023

(1) Einer Körperschaft, die einen Gewerbebetrieb oder einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält, kommt eine Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet wegen Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke nicht zu.

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