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Begünstigungen im Zusammenhang mit Vermögensverwaltung – § 47 BAO (Tugarinova)

Tugarinova46. LfgNovember 2025

1. Gesetzestext

§ 47 BAO idF BGBl I 194/1961

Die Betätigung einer Körperschaft für Zwecke der Verwaltung ihres Vermögens (§ 32) steht der Gewährung von Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (§ 34) nicht entgegen.

2. Fundstellen

2.1. Bezugsparagrafen

§ 28 BAO

Gewerbebetrieb

§ 31 BAO

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

§ 32 BAO

Vermögensverwaltung

§ 34 Abs 1 BAO

Begünstigte Zwecke

§§ 34–47 BAO

Gemeinnützigkeitsbestimmungen der BAO

§ 39 BAO

Ausschließlichkeit der Förderung

§ 40 BAO

Unmittelbarkeit der Förderung

§ 41 BAO

Rechtsgrundlage

§ 42 BAO

Tatsächliche Geschäftsführung

§ 44 BAO

Begünstigungsschädlicher Betrieb; Ausnahmegenehmigung

§ 45 BAO

Abgabepflicht wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe

§ 47 BAO

Vermögensverwaltung

§ 7 Abs 1 BStFG

Zwingende Inhalte der Rechtsgrundlage bei Bundesstiftungen bzw –Fonds nach BStFG 2015

§ 21 Abs 1 KStG

Einkünfte bei beschränkter Steuerpflicht

§ 23 KStG

Freibetrag für begünstigte Zwecke

Art 1 §§ 9–10 PSG

Stiftungserklärung (Stiftungszweck), Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde

§ 1 Abs 2 VerG

Verfolgung von ideellen Zwecken

§ 3 Abs 2 VerG

Statuten

GemRefG 2023

Novellierung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen

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