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Tatsächliche Geschäftsführung – §§ 42, 43 BAO (Tugarinova)

Tugarinova46. LfgNovember 2025

1. Gesetzestext

§ 42 BAO idF BGBl I 188/2023

(1) Die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft muß auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufstellt.

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