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Rechtsgrundlage, Satzung – § 41 BAO (Tugarinova)

Tugarinova46. LfgNovember 2025

1. Gesetzestext

§ 41 BAO idF BGBl I 108/2023

(1) Die Satzung der Körperschaft muß eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben; als Satzung im Sinn der §§ 34 bis 47 gilt auch jede andere sonst in Betracht kommende Rechtsgrundlage einer Körperschaft.

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