I. Ausgangsbedingungen der Wasserrahmenrichtlinie und Gang der Darstellung
Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, war die Europäische Gemeinschaft in ihrer Wasserpolitik zunächst durch ihre Funktion als Wirtschaftsgemeinschaft geprägt. Die bisherigen EG-Richtlinien wurden daher als anlassbezogene und nutzungsorientierte Einzelregelungen getroffen, die einen ganzheitlichen Ansatz vermissen ließen. Diese inhaltliche Zersplitterung und die aufgezeigten Disharmonien der angesprochenen Richtlinien hatten eine Konzentration und Vereinheitlichung erforderlich gemacht. Demzuwider hat die EG-Kommission jedoch zunächst mehrere Vorhaben vorangetrieben, die teils auf eine Änderung der vorgefundenen Richtlinien und teils auf den Erlass neuer Richtlinien zielten, eine konzeptionelle Abstimmung allerdings nicht erkennen ließen.889 Damit wäre aber die Struktur des bisherigen „rechtlichen Flickenteppichs“890 unverändert geblieben.891 Diese Einschätzung hat jedenfalls wesentlich dazu beigetragen, der Wasserpolitik der Gemeinschaft einen neuen Ordnungsrahmen zu geben.

