I. Problemstellung
Im Folgenden sollen die wesentlichsten strukturellen Defizite des - im Überblick dargestellten - bisherigen gemeinschaftlichen Gewässerschutzrechtes herausgearbeitet werden. Dabei bildet das in Art 2 EGV verankerte Vertragsziel „eines hohen Maßes an Umweltschutz und der Verbesserung der Umweltqualität“829 den äußeren Maßstab für die Ermittlung und Bearbeitung der Defizite. Dieses umweltpolitische Generalziel des Art 2 EGV, das auch den Gewässerschutz umfasst, wird insbesondere durch den Zielkatalog des Art 174 Abs 1 und 2 EGV in Richtung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, der Bekämpfung sämtlicher Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung sowie des Verursacherprinzips konkretisiert. Unter Defiziten sind deshalb alle Mängel des noch bestehenden bisherigen Gewässerschutzrechtes im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Ziel eines größtmöglichen Gewässerschutzes zu verstehen, wobei zwei Arten unterschieden werden:

