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C. Defizite des bisherigen EG-Gewässerschutzrechtes

Knauder1. AuflJuli 2007

I. Problemstellung

Im Folgenden sollen die wesentlichsten strukturellen Defizite des - im Überblick dargestellten - bisherigen gemeinschaftlichen Gewässerschutzrechtes herausgearbeitet werden. Dabei bildet das in Art 2 EGV verankerte Vertragsziel „eines hohen Maßes an Umweltschutz und der Verbesserung der Umweltqualität“829829 Zu der - an dieser Stelle nicht näher zu behandelnden - umstrittenen Frage des Grundsatzes bestmöglichen Umweltschutzes im Gemeinschaftsrecht ausführlich ua Calliess in Calliess/Ruffert, EUV/EGV Art 174 Rn 18 ff mwH; Kahl, Umweltprinzip und Gemeinschaftsrecht (1993); Schröder, Umweltschutz als Gemeinschaftsziel und Grundsätze des Umweltschutzes, in Rengeling, Handbuch zum europäischen und deutschen Umweltrecht (2003) Bd I § 9. den äußeren Maßstab für die Ermittlung und Bearbeitung der Defizite. Dieses umweltpolitische Generalziel des Art 2 EGV, das auch den Gewässerschutz umfasst, wird insbesondere durch den Zielkatalog des Art 174 Abs 1 und 2 EGV in Richtung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung, der Bekämpfung sämtlicher Umweltbeeinträchtigungen an ihrem Ursprung sowie des Verursacherprinzips konkretisiert. Unter Defiziten sind deshalb alle Mängel des noch bestehenden bisherigen Gewässerschutzrechtes im Hinblick auf das gemeinschaftsrechtliche Ziel eines größtmöglichen Gewässerschutzes zu verstehen, wobei zwei Arten unterschieden werden:

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