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Universitätsreform 2002 - eine Reform für Europa?

Feik/Winkler1. AuflJänner 2009

Wir wissen es alle, und nach anfänglichen Irritationen wollen es auch alle: Österreich hat mit seinem Universitätsgesetz 2002 einen bedeutenden hochschulpolitischen Schritt getan - im nationalen Rahmen ohnehin, im europäischen Rahmen wohl auch. So handelt es sich um die umfassendste Reform der österreichischen Universitäten seit 1849, der ersten Kodifikation eines Organisationsrechts für Universitäten (wenn man dabei nicht schon an die Stiftungsurkunde der Universität Wien aus dem Jahre 1365 denkt). Nach dem UG 2002 sind die Universitäten juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4). Sie besitzen die volle Rechtsfähigkeit und verfügen als autonome Einrichtungen über eine umfassende Geschäftsfähigkeit, die es ihnen zB ermöglicht, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Geschäfte zu tätigen (auch im Bereich der Drittmittelforschung) und Verträge abzuschließen. Aufgaben sind, wie andernorts auch, Forschung und Lehre sowie, im Rahmen der Kunsthochschulen neuer Art, die Entwicklung und Erschließung der Künste. Als Einrichtungen des Bundes werden sie durch den Bund garantiert und daher auch durch ihn finanziert. Festzuhalten ist, dass in Österreich die Rechtsfähigkeit nur den Universitäten selbst und nicht ihren - früher teilrechtsfähigen - Einrichtungen zukommt. Die Universitäten unterliegen der Rechtsaufsicht des Bundes, erfüllen ihre Aufgaben aber weisungsfrei. Sie geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze (§ 7 Abs 1 UOG 1993 und § 8 Abs 1 KUOG). Das ist auch im europäischen Rahmen eine neue institutionelle Qualität. Dazu im Folgenden einige kurze Überlegungen unter den Stichworten Autonomie, Gesamtsteuerung, Wettbewerb und Kooperation.

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