Gebundene Rücklagen, das sind die gebundene Kapitalrücklage (vgl. Abschnitt 2.1., Z. 1 bis 4) und die gesetzliche Rücklage (vgl. Abschnitt 2.3., fünfter Absatz), dürfen gemäß § 130 Abs. 4 AktG - der gemäß § 23 GmbHG auf große Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinn von § 221 Abs. 3 HGB sinngemäß anzuwenden ist - nur zum Ausgleich eines ansonsten auszuweisenden Bilanzverlustes aufgelöst werden.

