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2.3. Gewinnrücklagen

Haeseler/Szauter1. AuflNovember 2002

Als Gewinnrücklagen dürfen gemäß § 229 Abs. 3 HGB nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind. Daraus ergibt sich, dass für eine Zuweisung an eine Gewinnrücklage nur ein positiver Saldo aus Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag und Veränderung der unversteuerten Rücklagen zur Verfügung steht. Zu Lasten dieses positiven Saldos sind vorweg die Einstellungen in die bei Aktiengesellschaften und großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung vorgesehene gesetzliche Rücklage - soweit diese das nach Gesetz oder Satzung erforderliche Ausmaß noch nicht erreicht hat - zu verrechnen.

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