Nicht gebundene Kapitalrücklagen (vgl. Abschnitt 2.1. Z 5) und freie Rücklagen (Gewinnrücklagen) dürfen - soweit nicht eine Satzungsbestimmung entgegensteht (vgl. Abschnitt 3.3.) - jederzeit aufgelöst werden; ihre Auflösung kann - soweit keine Ausschüttungssperre besteht - auch zu einem ausschüttbaren Bilanzgewinn führen. Die Auflösung einer durch Zuzahlungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage gebildeten nicht gebundenen Kapitalrücklage ist auch in dem Geschäftsjahr zulässig, in dem diese Zuzahlungen geleistet und die zugezahlten Beträge zunächst in eine nicht gebundene Kapitalrücklage eingestellt wurden.

