I. Beamteneigenschaft im Sinne des StGB
Voraussetzung für das Vorliegen einer der oben beschriebenen gerichtlich strafbaren Amtspflichtverletzungen ist, dass der Täter Beamter iSd StGB ist. § 74 Abs 1 Z 4 StGB definiert als Beamten denjenigen, der bestellt ist, im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen oder sonst mit Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung betraut ist.Seite 464
