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B. Delikte, die durch amtliche und nichtamtliche Sachverständige verwirklicht werden können (Attlmayr)

Attlmayr3. AuflFebruar 2021

I. Falschaussage vor einem Verwaltungsgericht oder vor einer Verwaltungsbehörde

1. Objektiver Tatbestand; geschütztes Rechtsgut
a. Tatbild

Amtsgeschäft

Beamter

9.144
Gemäß §§ 288 Abs 1, 289 StGB ist ua zu bestrafen, wer als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde erstattet. Ferner ist nach § 288 Abs 1 StGB zu bestrafen, wer als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches

Seite 443

Gutachten im Verfahren vor einem nach Art 53 B-VG idF von 1929 eingesetzten Ausschuss oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht (§ 288 Abs 3 StGB),313313Dazu Plöchl/Seidl, in Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB2 (48. Lfg 2004, Austauschheft 2010) § 288 Rz 8 ff. sowie wer als Sachverständiger eine in § 288 Abs 1 StGB genannte Handlung in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor Kriminalpolizei, oder Staatsanwaltschaft oder Europäische Staatsanwaltschaft begeht (§ 288 Abs 4 StGB).314314Siehe dazu näher Plöchl/Seidl, in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar2 § 288 Rz 11 ff. Die Handlung eines Sachverständigen entspricht dem Tatbild dieses Deliktes, wenn ein Sachverständiger vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde einen falschen Befund bzw ein falsches Gutachten erstattet.315315 Plöchl/Seidl, in Höpfel/Ratz, Wiener Kommentar2 § 288 Rz 24; Bertel/Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht BT II (§§ 169 bis 321k StGB14 (2020) §§ 288–291 Rz 10.

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