Amtsgeschäft
Beamter
Gemäß §§ 288 Abs 1, 289 StGB ist ua zu bestrafen, wer als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde erstattet. Ferner ist nach § 288 Abs 1 StGB zu bestrafen, wer als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches
<i>Attlmayr</i> in <i>Attlmayr/Walzel von Wiesentreu</i> (Hrsg), Sachverständigenrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2021) B. Delikte, die durch amtliche und nichtamtliche Sachverständige verwirklicht werden können, Seite 443 Seite 443
Gutachten im Verfahren vor einem nach Art 53 B-VG idF von 1929 eingesetzten Ausschuss oder einer Disziplinarbehörde des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde begeht (§ 288 Abs 3 StGB), sowie wer als Sachverständiger eine in § 288 Abs 1 StGB genannte Handlung in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO vor Kriminalpolizei, oder Staatsanwaltschaft oder Europäische Staatsanwaltschaft begeht (§ 288 Abs 4 StGB). Die Handlung eines Sachverständigen entspricht dem
Tatbild dieses Deliktes, wenn ein Sachverständiger vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde einen falschen Befund bzw ein falsches Gutachten erstattet.