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A. Der Amtssachverständige als Teil der behördlichen Organisation (Walzel von Wiesentreu)

Walzel von Wiesentreu3. AuflFebruar 2021

I. Vorbemerkung

Amtssachverständiger

10.001
Wie bereits an anderer Stelle11Vgl Zellenberg Rz 3.015 mwN. ausführlich dargetan worden ist, ist der Amtssachverständige organisatorisch (und damit zugleich dienstrechtlich) entweder in die erkennende oder eine andere Behörde eingegliedert.22Vgl statt aller Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) § 52 AVG Anm 3. Er gehört der Behörde regelmäßig als ernanntes berufsmäßiges Organ im Sinne des Art 20 Abs 1 B-VG an.33Vgl in diesem Zusammenhang etwa Öhlinger, Der öffentliche Dienst zwischen Tradition und Reform (1993) 25 ff; Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung (1990) passim; Weichselbaum, Berufsbeamtentum und Verfassung (2003) 31 ff; Zellenberg, Bundesverfassung und Berufsbeamtentum, ZÖR 2003, 227.

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