I. Vorbemerkung
Amtssachverständiger
Wie bereits an anderer Stelle1 ausführlich dargetan worden ist, ist der Amtssachverständige organisatorisch (und damit zugleich dienstrechtlich) entweder in die erkennende oder eine andere Behörde eingegliedert.2 Er gehört der Behörde regelmäßig als ernanntes berufsmäßiges Organ im Sinne des Art 20 Abs 1 B-VG an.3