Befund
Schlussfolgerung
Zu den zentralen, gebetsmühlenartig wiederkehrenden Formulierungen in der Rsp des VwGH zählt der Satz, wonach es kein Gutachten ohne Befund geben kann.24 Im Befund müssen alle Grundlagen genannt sein, die für das Gutachten, das auf diesem Befund basierende Urteil, erforderlich sind.25 Stützt sich das Gutachten ieS auf keinen Befund, ist es unüberprüfbar und damit zugleich als Beweismittel unbrauchbar.26