Gutachten
Schlussfolgerung
Wie oben dargestellt, zerfällt das Sachverständigengutachten in die im Befund vorgenommene Tatsachenfeststellung und in die vom Sachverständigen aus diesem Befund gezogenen Schlussfolgerungen. Diese Schlussfolgerungen, die der Sachverständige aufgrund seiner Fachkenntnisse und Erfahrungen aus dem Befund zieht, bilden das Gutachten im eigentlichen Sinn. Der Sachverständige hat aber auch darzulegen, auf welche Weise er zu diesen Schlussfolgerungen gekommen ist; er muss sein Urteil begründen.
<i>Attlmayr</i> in <i>Attlmayr/Walzel von Wiesentreu</i> (Hrsg), Sachverständigenrecht<sup>Aufl. 3</sup> (2021) D. Begründung der Schlussfolgerungen, Seite 304 Seite 304
Aus dieser Begründung geht hervor, wie der Sachverständige, basierend auf dem Befund, zu seinem Urteil gekommen ist. Ein Gutachten, das ohne Begründung zB festhält, dass eine Hörschädigung zu zwei Dritteln auf Kriegsereignisse und zu einem Drittel auf akausale Anteile zurückzuführen sei, ist willkürlich. Auch ästhetische Urteile bedürfen einer ausreichenden Begründung, um eine Nachprüfung durch die Behörde zu ermöglichen. Unterlässt der Sachverständige die Begründung seiner Schlussfolgerungen, ist das Gutachten nach Rsp des VwGH mangelhaft und daher nicht verwertbar.