Amtssachverständiger
Verfahren, faires
Die getroffene Regelung des Sachverständigenbeweises im Verfahren vor den VwG wurde aufgrund der weitgehenden Anwendbarkeit des § 52 Abs 1 AVG kritisiert.174 Nach Auffassung der Kritiker – vorrangig aus der Sichtweise des Hauptverbandes der gerichtlich beeideten Sachverständigen175 – sei die primäre Heranziehung des amtlichen Sachverständigen durch die VwG vor dem Hintergrund seiner Weisungsgebundenheit und der dienstrechtlichen bzw organisatorischen Integration in die Verwaltungsorganisation mit Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) bzw Art 47 GRC unvereinbar.176 Durch die Beiziehung amtlicher Sachverständiger werde dem VwG die Möglichkeit einer umfassenden Tatsachenkognition verwehrt, womit die Tribunalqualität iSd Art 6 Abs 1 EMRK nicht gegeben sei.177 Andere Stimmen in der Lehre und Rsp erblicken dagegen in der Heranziehung amtlicher Sachverständiger durch das VwG, die beim Rechtsträger der belangten Behörde tätig sind, keinen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens.178 Zudem gelten Amtssachverständige als vernünftigeSeite 287
