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A. Allgemeines (Attlmayr/Primosch)

Attlmayr/Primosch3. AuflFebruar 2021

Amtssachverständiger

Verfahren, faires

7.061
Die getroffene Regelung des Sachverständigenbeweises im Verfahren vor den VwG wurde aufgrund der weitgehenden Anwendbarkeit des § 52 Abs 1 AVG kritisiert.174174Vgl die von Erfahrungen der Justiz getragene Kritik bei Krammer, Der Sachverständigenbeweis in einer künftigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, SV 2012 H 1, 3 (7 ff) und derselbe, Beweis durch Sachverständige im Verwaltungsgerichtsverfahren, SV 2013 H 3, 127 (128 ff). Nach Auffassung der Kritiker – vorrangig aus der Sichtweise des Hauptverbandes der gerichtlich beeideten Sachverständigen175175ZB Rant/Schmidt, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit – Konsequenzen für den Sachverständigenbeweis, SV 2012 H 1, 1, sowie die von Funk ausgearbeitete Punktation zum Sachverständigenbeweis in der Verwaltungsgerichtsbarkeit neu, SV 2012 H 1, 2. Zweifel an der Konventionskonformität äußert auch Kerschner, Verwaltungsgericht als Mogelpackung, Die Presse/Rechtspanorama vom 09.07.2012; sowie derselbe, Art 6 EMRK noch nicht voll erfüllt: Zu den neuen Verwaltungsgerichten, in Giese/Holzinger/Jabloner (Hrsg), FS Stolzlechner (2013) 347 ff; nach Grof, Verfassungsmäßige Vorgaben für die Organisation und Struktur der Landesverwaltungsgerichte, in Larcher (Hrsg), Handbuch Verwaltungsgerichte (2013), 138 (156), ist „insbesondere im Zusammenhang mit der Heranziehung von fachkundigen Laienrichtern und Amtssachverständigen ein besonderer Sorgfaltsmaßstab anzulegen [...]. Denn im Interesse der Erhaltung des Vertrauens, das die Öffentlichkeit in einer demokratischen Gesellschaft der Institution „Gericht“ entgegenbringen muss, liegt eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK bereits dann vor, wenn Umstände gegeben sind, die eine begründete Gefahr der Voreingenommenheit vermuten lassen.“ – sei die primäre Heranziehung des amtlichen Sachverständigen durch die VwG vor dem Hintergrund seiner Weisungsgebundenheit und der dienstrechtlichen bzw organisatorischen Integration in die Verwaltungsorganisation mit Art 6 Abs 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) bzw Art 47 GRC unvereinbar.176176 Krammer, SV 2012 H 1, 7 ff. Durch die Beiziehung amtlicher Sachverständiger werde dem VwG die Möglichkeit einer umfassenden Tatsachenkognition verwehrt, womit die Tribunalqualität iSd Art 6 Abs 1 EMRK nicht gegeben sei.177177 Krammer, SV 2013 H 3, 129. Andere Stimmen in der Lehre und Rsp erblicken dagegen in der Heranziehung amtlicher Sachverständiger durch das VwG, die beim Rechtsträger der belangten Behörde tätig sind, keinen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens.178178 Walzel von Wiesentreu Rz 2.071 ff; Schiffkorn, Zur Beteilung von Amtssachverständigen am Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ZVG 2014, 216 (216 ff); VfSlg 19.902/2014. Zudem gelten Amtssachverständige als vernünftige

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Einrichtung, weil sie Kosten sparen und dadurch den Rechtsschutz zugänglicher machten und dem VwG das Wissen der Verwaltung erschließen.179179 Merli, Unabhängiges Gericht und abhängiger Sachverstand, ZfV 2015, 28 (33); ähnlich Schiffkorn, ZVG 2014, 216 f.

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