I. Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung
Beweiswürdigung, Begründung
Verfahren, faires
Nach Art 94 B-VG sind Justiz und Verwaltung in allen Instanzen voneinander getrennt. Eine Doppelfunktion eines Organwalters als Justiz- und Verwaltungsorgan ist damit verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Die gesetzlich vorgesehene Beiziehung von Amtssachverständigen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung.185 Die RechtsanwendungSeite 288
