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B. Einbindung des Amtssachverständigen in die Verwaltung (Attlmayr/Primosch)

Attlmayr/Primosch3. AuflFebruar 2021

I. Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung

Beweiswürdigung, Begründung

Verfahren, faires

7.063
Nach Art 94 B-VG sind Justiz und Verwaltung in allen Instanzen voneinander getrennt. Eine Doppelfunktion eines Organwalters als Justiz- und Verwaltungsorgan ist damit verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Die gesetzlich vorgesehene Beiziehung von Amtssachverständigen verstößt nicht gegen den Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung.185185 Pürgy, in Bußjäger/Gamper/Ranacher/Sonntag, Landesverwaltungsgerichte 188; zweifelnd wohl Herbst, ZVR 2012, 437; VfSlg 19.902/2014 (Rz 36). Die Rechtsanwendung

Seite 288

liegt – trotz Beiziehung eines amtlichen Sachverständigen, der organisatorisch, nicht jedoch funktionell der Staatsfunktion der Verwaltung zuzurechnen ist – ausschließlich beim VwG. Dem amtlichen Sachverständigen kommen keine wie immer gearteten Entscheidungsbefugnisse zu.

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