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E. Verwertung von Fachwissen von Laienrichtern (Attlmayr/Primosch)

Attlmayr/Primosch3. AuflFebruar 2021

Laienrichter

7.059
Art 135 Abs 1 B-VG ermächtigt den Materiengesetzgeber, die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung der VwG vorzusehen.169169Grundsätzlich siehe Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit 129 f. Die Beteiligung von Laienrichtern wird va dort in Betracht kommen, wo bereits bisher fachkundige Personen als Mitglieder von Kollegialbehörden mitgewirkt haben.170170 Pürgy, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (2013) 29 (44); vgl die im AB 1771 BlgNR 25. GP , 8, genannten Materien: Angelegenheiten des Disziplinarrechts der freien Berufe, des Dienstrechts, des Hochschulwesens, des Zivildienstes, des Behinderteneinstellungsrechts, des öffentlichen Auftragswesens, des Grundverkehrs und des Jagdrechts.

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