Laienrichter
Art 135 Abs 1 B-VG ermächtigt den Materiengesetzgeber, die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung der VwG vorzusehen.169 Die Beteiligung von Laienrichtern wird va dort in Betracht kommen, wo bereits bisher fachkundige Personen als Mitglieder von Kollegialbehörden mitgewirkt haben.170