Sofern der Versicherungsausschluss in den AVB der Berufshaftpflichtversicherung (noch) enthalten ist (dies gilt nicht mehr für Versicherungsdeckungen, die auf Basis der ABHV5410 bzw auf Basis der ABVN [für Notare]) abgeschlossen sind), kann er für bestimmte Tätigkeiten/Funktionen abbedungen werden. Damit wird das Risiko von Schadensfolgen, welches aus einem mangelhaft vorgehaltenen Versicherungsschutz resultiert, in die Berufshaftpflichtversicherung wieder eingeschlossen.5411
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