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2. Risikowiedereinschlüsse (Wilhelmer)

Wilhelmer1. AuflAugust 2022

3559
Sofern der Versicherungsausschluss in den AVB der Berufshaftpflichtversicherung (noch) enthalten ist (dies gilt nicht mehr für Versicherungsdeckungen,

Seite 1281

die auf Basis der ABHV54105410Da der WKO-Rahmenvertrag für Immobilientreuhänder (UNIQA/Wiener Städtische) (qua Besondere Vereinbarung) sowie der WKO-Rahmenvertrag für Versicherungsmakler auf den ABHV beruht, gilt der Versicherungsausschluss dort nicht. bzw auf Basis der ABVN [für Notare]) abgeschlossen sind), kann er für bestimmte Tätigkeiten/Funktionen abbedungen werden. Damit wird das Risiko von Schadensfolgen, welches aus einem mangelhaft vorgehaltenen Versicherungsschutz resultiert, in die Berufshaftpflichtversicherung wieder eingeschlossen.54115411Auch in der D&O-Versicherung ist der Versicherungsausschluss in Zeiten des weichen Marktes weitestgehend aus den AVB verschwunden, vgl Lange, D&O-Versicherung § 11 Rz 100; Gruber/Mitterlechner/Wax, D&O-Versicherung § 7 Rz 16.

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