Der Risikoausschluss „haftungsverschärfende Haftungszusagen“ gilt als Standardausschluss in allen AVB der Berufshaftpflichtversicherung. Gemäß Art 4 I Z 2 AVBV (für Rechtsanwälte) bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche, „soweit“ sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage „über den Umfang der gesetzlichen Haftpflichtansprüche“ hinausgehen.5413
