Schutzzweck der verletzten Norm
wissentliche Pflichtverletzung
Neben dem Erfordernis einer kausalen Pflichtverletzung ist für den Anwendungsbereich der Pflichtwidrigkeitsklausel (analog dem allgemeinen Rechtswidrigkeitszusammenhang im Haftpflichtrecht) der Schutzzweck der verletzten Norm zu beachten.5113 Besteht der Schutzzweck der verletzten Pflicht darin, gerade eine Haftung gegenüber dem geschädigten Dritten zu vermeiden, und wirkt die Pflichtverletzung von ihrem Schutzzweck her gesehen haftungskausal, ist eine wissentliche Verletzung gegen derartige Pflichten deckungsvernichtend.