In der ö Jud sind folgende E zum Risikoausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung ergangen:
Zahlt ein Treuhänder die Treuhandvaluta aus, ohne dass ihm zu diesem Zeitpunkt die Urkunden zur Verbücherung des Kaufvertrages und der Pfandurkunde (einverleibungsfähiger Kaufvertrag, Rangordnung, vollständiger Kaufpreis, Löschungserklärungen) vorliegen, begeht er einen wissentlichen Pflichtenverstoß.