Beirat
Unvereinbarkeit
Im Folgenden werden die Aufgaben beschrieben, die einem Beirat typischerweise zukommen. Für die Frage der Zulässigkeit der Aufgabenzuweisung ist die Judikatur1581 zum sog „aufsichtsratsähnlichen Beirat“ zu beachten, auf welchen die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 23 Abs 2 2. S PSG für den Aufsichtsrat analog anzuwenden sind, sodass ein solcher Beirat nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein darf. Zu dieser Sonderthematik siehe Rz 1142 ff.