Abberufung des Beirats
Beirat
Der stärkste Bezugspunkt zwischen Stiftungsvorstand und Beirat folgt aus der gängigen Praxis, dem Beirat in der Stiftungsurkunde das Recht zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes einzuräumen.
<i>Melzer</i> in <i>Müller/Melzer</i> (Hrsg), Stiftungsmanagement<sup>Aufl. 2</sup> (2022) 1. Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes, Seite 417 Seite 417
Laut einer von
Kalss/Bertleff/Lutz vorgenommenen empirischen Studie ist in 54 % der Privatstiftungen ein Beirat für die Bestellung des Vorstands zuständig und in 57 % der Privatstiftungen ist ein Beirat mit der Abberufung des Vorstands betraut. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass einem weiteren Organ iSd § 14 Abs 2 PSG unstrittig die Befugnis zur Bestellung des Stiftungsvorstandes eingeräumt werden kann. Selbst wenn ein Beirat mehrheitlich oder zur Gänze mit Begünstigten besetzt ist, sind für die Einräumung eines Bestellungsrechtes nur die allgemeinen Schranken zu beachten. Hier ist insbesondere auf die Judikatur des OGH hinzuweisen, wonach bei der Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes für eine bestimmte Funktionsperiode, zur Wahrung der Unabhängigkeit des Stiftungsvorstandes, eine Mindestfunktionsperiode von drei Jahren nicht unterschritten werden darf.