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1. Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes (Melzer)

Melzer2. AuflJänner 2022

Abberufung des Beirats

Beirat

1125
Der stärkste Bezugspunkt zwischen Stiftungsvorstand und Beirat folgt aus der gängigen Praxis, dem Beirat in der Stiftungsurkunde das Recht zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes einzuräumen.15821582Zur historischen Entwicklung vgl Arnold, Zur Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstands durch Begünstigte oder ein von Begünstigten dominiertes Gremium, GesRZ 2019, 51.

Seite 417

Laut einer von Kalss/Bertleff/Lutz 15831583Siehe Kalss/Bertleff/Lutz in Kalss (Hrsg), Aktuelle Fragen des Stiftungsrechts 35. vorgenommenen empirischen Studie ist in 54 % der Privatstiftungen ein Beirat für die Bestellung des Vorstands zuständig und in 57 % der Privatstiftungen ist ein Beirat mit der Abberufung des Vorstands betraut. Zunächst ist hierzu festzuhalten, dass einem weiteren Organ iSd § 14 Abs 2 PSG unstrittig die Befugnis zur Bestellung des Stiftungsvorstandes eingeräumt werden kann. Selbst wenn ein Beirat mehrheitlich oder zur Gänze mit Begünstigten besetzt ist, sind für die Einräumung eines Bestellungsrechtes nur die allgemeinen Schranken zu beachten. Hier ist insbesondere auf die Judikatur des OGH hinzuweisen, wonach bei der Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes für eine bestimmte Funktionsperiode, zur Wahrung der Unabhängigkeit des Stiftungsvorstandes, eine Mindestfunktionsperiode von drei Jahren nicht unterschritten werden darf.15841584OGH 24.2.2011, 6 Ob 195/10k.

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